Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, für sämtliche Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers („AN“). Die Geltung der AGB kann nur durch eine ausdrückliche einvernehmliche Vereinbarung im Einzelfall ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber („AG“) sich auf seine davon abweichenden eigenen Geschäftsbedingungen beruft. Die vom AG verwendeten Vertragsformblätter, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ähnliches sind unwirksam. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung, selbst dann nicht, wenn diese unwidersprochen bleiben oder in Kenntnis solcher Bedingungen des AN die Leistung vorbehaltlos angenommen wird. Abweichungen von den vorliegenden AGB einschließlich Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Schließt der AN ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden ab, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne dieser AGB vor.
  2. Vertragsbestandteile, Vertragsabschluss
    1. Vertragsbestandteile sind neben diesen AGB in absteigender Reihenfolge, das Angebot des AN, der Rahmenterminplan, der Zahlungsplan, die ÖNORM B 2110 in der aktuellen Fassung, die einschlägigen technischen EU-Normen und Ö- Normen, die Leistungsbeschreibung des AG, die technischen Ö-Normen der Serien B 72xx und ggf. H22xx, diese gelten als vorrangiger Teil des Standes der Technik, jedoch nachrangig zum Leistungsverzeichnis, alle sonstigen für das Projekt relevanten Verfahrens-ÖN (z.B. ÖN B 2061 Kalkulation, ÖN B 1801-4 Projektmanagement) und die ÖNR 22177. Bei Widersprüchen kommt die für den AN günstigere Bestimmung zur Anwendung.
    2. Die Angebote des AN sind jederzeit widerrufbar und unverbindlich, sofern im Einzelnen nichts anderes vereinbart wurde. Der Vertrag gilt dann erst als rechtsverbindlich abgeschlossen, wenn der AG das Angebot des AN vorbehaltslos angenommen hat und der AN nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den AG übermittelt hat. Die Leistungen werden vom AN im Umfang der von ihm angenommenen Bestellung erbracht.
    3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über die Produkte und Leistungen des AN, die ihm nicht zuzurechnen sind, hat der AG – sofern der AG diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – dem AN vorab darzulegen. Nur dann kann der AN zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der AG diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
  3. Kostenvoranschläge, Zusagen von Mitarbeitern
    1. Kostenvoranschläge des AN sind schriftlich, unverbindlich sowie entgeltlich, sofern keine Beauftragung erfolgt. Im Falle der Beauftragung wird der Kostenvoranschlag nicht verrechnet. Im Falle eines Verbrauchergeschäfts sind die Kostenvoranschläge des AN ohne Gewähr für die Richtigkeit. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
    2. Auch wenn Zusagen von Mitarbeitern des AN den AN im Falle eines Verbrauchergeschäftes nach dem Konsumentenschutzgesetz binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern des AN verboten ist, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen.
  4. Preise, Rechnungslegung und Fälligkeit
    1. Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Massen / Mengen. Ein Pauschalpreis muss zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Einheitspreisvertrag mit einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufmaß vereinbart wird, kommt ein Pauschalpreisvertrag zustande; eine Abrechnung der Massen entfällt, mit dem Pauschalpreis sind die vereinbarten Leistungen gemäß Bau- und Leistungsbeschreibung des AG abgegolten. Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen sowie Störungen der Leistungserbringung berechtigen den AN zur Geltendmachung von Mehrkosten.
    2. Vereinbart sind veränderliche Preise im Sinne der ÖN B 2110. Für die Berechnung der Veränderung gilt der jeweils aktuelle Baukostenindex für den Wohn- und Siedlungsbau. Vereinbart werden Zahlungen entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan. Der AN wird über die jeweils fälligen Beträge zwei Wochen vor deren Fälligkeit Abschlagsrechnungen ausstellen. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, ist der AN berechtigt, monatliche Rechnungen zu legen. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen mit 2% Skonto, binnen 21 Tagen ohne Skonto, jeweils nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
    3. Die Schlussrechnung ist innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung der Leistung und binnen 14 Tagen mit 2% Skonto, binnen 30 Tagen ohne Skonto, nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Prüffristen liegen innerhalb der Zahlungsfristen und verlängern die Zahlungsfristen nicht.
    4. Gerät der AG mit der Zahlung auch nur einer Teilrechnung in Verzug, so ist der AN berechtigt, nachdem er dem AG die Niederlegung der Arbeit angedroht und eine Nachfrist von 7 Tagen gesetzt hat, die Arbeit bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge einzustellen. In diesem Fall hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung, Ersatz der Mehrkosten und Schadenersatz. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.
    5. Im Falle jeglichen Zahlungsverzugs des AG hat dieser dem AN Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu leisten. Darüberhinausgehende Mahnspesen (Inkasso) werden gesondert verrechnet.
  5. Termine
    1. Termine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich festgehalten wurden und deren Einhaltung vom AN zugesichert wurde.
    2. Kommt es aus welchen Gründen auch immer, die nicht der Sphäre des AN zuzurechnen sind, insbesondere infolge von Leistungsänderungen oder Leistungsstörungen (insbesondere Behinderungen) zu Terminverschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Projektverlauf führen, verliert der ursprüngliche Bauzeitplan seine Geltung. Ein neuer Bauzeitplan ist einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande, so entfällt eine allenfalls getroffene Pönalevereinbarung. Zu den Bau- und Zwischenterminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für den AN jedenfalls hinzuzuzählen, (i) die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von AG Prognosen, AG-Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen; (ii) die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut (ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen; (iii) die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, vom AN nicht zu vertretenden Störungen der Leistungserbringung samt deren zeitlich organisatorischen Folgen.
    3. Eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Termine durch den AN muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein. Soweit Termine pönalisiert sind, beträgt die Vertragsstrafe 0,5 % je Kalendertag bei Überschreitung, maximal jedoch 5% der Auftragssumme. Die Pönale ist mit der Schlussrechnung abzurechnen. Bemessungsgrundlage für die Vertragsstrafe ist der im Auftragsschreiben vereinbarte Werklohn für die Leistung, mit der der AN in Verzug ist. Die Vertragsstrafe ist verschuldensabhängig. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist vom Auftragnehmer nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu ersetzen.
  6. Prüf- und Warnpflicht / Bedenken
    1. Der AG bedient sich für die Planung und Berechnungen Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation, die einen entsprechenden Informationsvorsprung haben. Aus diesem Grund wird der AN diese Planungen und Berechnungen sowie alle sonstigen vom AG beigestellten Unterlagen nur auf augenscheinliche Mängel oder Fehler im Rahmen der gemäß ÖNORM geschuldeten Sorgfaltspflicht prüfen und Verbesserungsvorschläge machen.
    2. Die für die Leistung des AN erforderliche Vorleistung durch andere Gewerke werden zum jeweiligen Endtermin lt. Bauzeitplan nicht im Detail, sondern lediglich auf die sichtbare Beschaffenheit hin vom AN geprüft.
    3. Der AG wird dem AN auch beträchtliche Überschreitungen des vereinbarten Entgeltes dann und insoweit – auch ohne vorherige Anzeige der Mehrkosten – vergüten, wenn diese für die Erbringung des Werkes erforderlich sind.
  7. Leistungsabweichungen
    1. Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, so hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und – auch ohne Anzeige von erheblichen Mehrkosten – auf zusätzliches, angemessenes Entgelt.
    2. Auch bei Störungen der Leistungserbringung hat der AN Anspruch auf Bauzeitverlängerung und auf zusätzliches Entgelt. Dies betrifft beispielsweise Bauablaufstörungen, das Nichtzutreffen von Prognosen, die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den AG sowie die fehlende Erbringung von Vorleistungen. Sind dem AG oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen Störungen und Behinderungen durch Korrespondenz oder Bautagesberichte bekannt, ist eine gesonderte schriftliche Bekanntgabe durch den AN nicht erforderlich.
    3. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zustande und besteht der AG auf Durchführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen, so entfällt jedenfalls die allenfalls getroffene Pönalevereinbarung.
    4. Besteht der AG trotz Anmeldung von Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung durch den AN auf Einhaltung der Termine, so gilt dies als Anordnung von Forcierungsmaßnahmen, die der AN gegen Entgelt durchzuführen berechtigt ist. Für die daraus entstehenden Mehrkosten gilt Punkt 7.6.
    5. Bei allen Mehr- oder Minderkosten, die aus Bauablaufstörungen, dem Nichtzutreffen von Prognosen oder aus Leistungsanordnungen, die zu Bestellungsänderungen führen, oder aus neuen Abrechnungsvereinbarungen herrühren, ist der andere Vertragspartner, dem Grunde nach, so bald wie möglich zu informieren und es sind so bald wie möglich neue Abrechnungsvereinbarungen zu treffen.
    6. Das Entgelt für Mehrleistungen infolge Leistungsänderungen und Störungen der Leistungserbringung ist vom AN auf den Preisgrundlagen und der Preisbasis des Vertrages zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist das zusätzliche Entgelt vom AN auf Grundlage angemessener Marktpreise zu ermitteln und in einem Nachtragsangebot aufzunehmen.
    7. Kommt es über den Grund und die Höhe anfallender Mehrkosten zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, insbesondere weil der AG die Mehrkosten trotz angeordneter Mehrleistungen oder vom AG zu vertretende Bauablaufstörungen nicht anerkennt, ist der AN berechtigt, seine Leistungen bis zur Klärung der strittigen Fragen einzustellen.
    8. Der AG erklärt ausdrücklich, dass er auf eine Verständigung durch den AN bei erheblichen Kostenüberschreitungen, im Sinne des § 1170a ABGB, verzichtet, wenn die Erhöhungen in der AGSphäre verursacht wurden bzw. dem AG selbst oder seinen bevollmächtigten Erfüllungsgehilfen bekannt sind.
    9. Liegt ein Verbrauchergeschäft vor Bleiben die Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt. Der AN wird den AG von sämtlichen unvorhersehbaren beträchtlichen Überschreitungen informieren.
    10. Die Anwendung von Punkt 7.4.2 und 7.5.1 der ÖNORM B 2110 idF 2013 wird ausgeschlossen.
  8. Übernahme
    1. Der AN wird dem AG die Fertigstellung des Werks umgehend schriftlich anzeigen; hierauf ist unverzüglich zwischen dem AN und dem AG ein Übernahmetermin, der nicht später als 14 Werktage nach Anzeige der Fertigstellung durch den AN liegen darf, zu vereinbaren. Kommt es binnen 14 Tagen ab der Fertigstellungsanzeige nicht zu einem Übernahmetermin, so gilt das Werk als abgenommen. Ebenfalls als erfolgte Übernahme gilt, wenn der AG oder mit seinem Willen eine andere Person das Werk benützt.
    2. Die Übernahme des Werkes darf nur dann verweigert werden, wenn das Werk Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich schriftlich vereinbart war, dem AG mit unwesentlichen Mängeln übergeben worden sind.
    3. Bei der Übernahme ist ein Übernahmeprotokoll durch den AG zu erstellen, in welchem allfällige Mängel festgehalten werden sowie bis wann die Mängel zu beheben sind. Mit der Unterzeichnung des Übernahmeprotokolls durch AG und AN gilt das Werk als abgenommen.
    4. Mängel berechtigen den AG nur zur Zurückbehaltung des Werklohns im Ausmaß der voraussichtlichen Behebungskosten.
  9. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    1. Bei Vorliegen eines Generalunternehmervertrages verpflichtet sich der AG, Drittgewerke nicht vor Übernahme der Leistungen des AN auf die Baustelle zuzulassen.
    2. Der AN ist berechtigt, das Werk oder einzelne Leistungen durch einen oder mehrere Subunternehmer seiner Wahl erbringen zu lassen.
    3. Sofern dies im Einzelfall vereinbart ist, wird der AN wöchentliche Bautagesberichte erstellen.
    4. Erforderliche Bewilligungen Dritter, wie insbesondere behördliche Freigaben, sind vom AG fristgerecht einzuholen. Der AN hat dem AG im Rahmen der Erbringung des Werkes ohne gesondertes Entgelt jene Angaben zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die für die Benutzung und den Betrieb allenfalls notwendigen behördlichen Genehmigungen zu erwirken. Der AN ist ermächtigt, erforderliche Meldungen an Behörden auf Kosten des AG zu veranlassen.
    5. Der AG hat sämtliche für die Herstellung des Werkes durch den AN notwendigen Vorleistungen zu erbringen. Die Vertragsparteien werden rechtzeitig und fortlaufend alle Informationen austauschen, die mit der Abwicklung des Projekts in Zusammenhang stehen, oder die für das Projekt im Ganzen oder für die Leistungsanteile des AN von Bedeutung sein könnten. Der AG ist verpflichtet bei der Werkherstellung mitzuwirken und insbesondere sämtliche AN auf der Baustelle koordinieren. Die Koordination des AG besteht in der zeitlichen Abstimmung mehrerer AN, der Herbeiführung einer vollständigen Gesamtleistung durch Vermeidung von Schnittstellen und Erteilung von Anweisungen.
    6. Der AN ist berechtigt, die Infrastruktur der Baustelle, insbesondere Müllcontainer, Wasser, Strom, Telefonanschlüsse sowie die Sanitäreinrichtungen des AG auf Kosten des AG mit zu verwenden.
    7. Der AG wird den Mitarbeitern des AN, soweit für die Erbringung der Leistungen durch den AN notwendig, Zutritt zur Baustelle gewähren.
    8. Der AN wird auf der Baustelle durch einen Bauleiter vertreten. Dieser ist grundsätzlich nicht berechtigt, den Vertrag abzuändern oder rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. auch Änderungen des Auftrags, Bestellungen, etc.) entgegenzunehmen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind schriftlich an den AN zu richten.
  10. Eigentumsvorbehalt / Urheberrechte
    1. Alle vom AN gelieferten und verbauten Materialien bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung in dessen Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der AG diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben und der AN der Veräußerung zugestimmt hat. Der AG tritt schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen des AN zahlungshalber ab. Dies unabhängig davon, ob der AN von der Veräußerung in Kenntnis gesetzt wurde.
    2. Sämtliche Pläne, Skizzen, Leistungsverzeichnisse und technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches stellen geistiges Eigentum des AN dar und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
  11. Gewährleistung und Schadenersatz
    1. Der AN haftet nur für das Werk und leistet Gewähr, dass sein Werk die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist ein Schaden auf (i) eine besondere Weisung des AG; (ii) die vom AG beigestellten Unterlagen; (iii) das vom AG beigestellte Material; oder (iv) Vorleistungen anderer AN des AG zurückzuführen, ist der AN von seiner Gewährleistungs- und Schadenersatzverpflichtung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn der AG nicht beweisen kann, dass (i) der AN den Mangel bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können oder (ii) er allen Warnungen und vorgebrachten Bedenken des AN Rechnung getragen hat.
    2. Die Gewährleistungsfrist, binnen der allfällige Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, beträgt – sofern nicht anders vereinbart wird – zwei Jahre und beginnt mit dem Tag der Übernahme des Werkes gemäß Punkt 8.
    3. Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel informieren und dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist, die jedenfalls nicht weniger als 30 Tage ab Einlangen der Mitteilung über den Schaden beim AN betragen darf, darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 922 ABGB) die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen.
    4. Termine für den Austausch oder die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der AG bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Austausch oder Verbesserung bzw. macht dies unmöglich, so ist vom AG für jeden weiteren Verbesserungsversuch angemessenes Entgelt zu leisten.
    5. Sollte der AN 30 Tage, nachdem die Androhung der Ersatzvornahme bei ihm eingelangt ist, einen nachweislich von ihm zu vertretenden Mangel nicht behoben haben, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Behebung des Mangels zu angemessenen, marktüblichen Kosten zu beauftragen. Jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz gegen den AN sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Mangel oder Schaden nicht auf die durch einen Dritten erbrachten Leistungen zurückzuführen sind.
    6. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels obliegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für das Verschulden dem AG.
    7. Der AN übernimmt keine Gewährleistung und sonstige Haftung für vom AG beigestellte Materialien.
    8. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
  12. Haftung
    1. Jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
    2. Der AN haftet dem AG jedenfalls nicht für den entgangenen Gewinn. Die Haftung für Schadenersatzansprüche ist mit 5% des Auftragswertes, maximal jedoch mit dem von der Haftpflichtversicherung des AN zu leistenden Höchstbetrag, beschränkt.
    3. Im Falle einer Forderung von Dritten gegenüber dem AG, die einen allfälligen Regressanspruch gegen den AN bewirken könnte, ist der AG verpflichtet, dem AN unter Vorlage aller Unterlagen sofort – jedenfalls innerhalb von zwei Wochen – bei sonstigem Verlust seiner Regressansprüche schriftlich zu benachrichtigen.
    4. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den AG oder nicht vom AN autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der AN nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
  13. Höhere Gewalt
    1. Wird die Werkherstellung durch Umstände vereitelt, die in der Sphäre des AG liegen, behält der AN seinen Entgeltanspruch für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Dies gilt ebenso für den Fall des zufälligen Untergangs des Werkes.
  14. Rücklässe
    1. Wenn nicht anders vereinbart, kommt ein Deckungsrücklass in Höhe von 5% der Abschlagsrechnungen sowie ein Haftrücklass in Höhe von 3% der Schlussrechnungssumme zur Anwendung.
    2. Deckungs- bzw. Haftrücklässe können vom AN entweder durch eine abstrakte Bankgarantie einer Bank mit Sitz in einem Land der EU oder durch eine Sicherstellung in Form einer Versicherung abgelöst werden.
  15. Aufrechnung / Abtretung
    1. Der AG ist nicht berechtigt, (i) gegen Forderungen des AN, aus welchem Grund immer, aufzurechnen; (ii) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN Forderungen gegen ihn aus der Lieferung von Sachen oder der Erbringung von Leistungen an Dritte abzutreten. Tritt der AG entgegen einem vereinbarten Zessionsverbot seine Forderung(en) dennoch an Dritte ab, so hat der AG eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 5% der Forderung(en) zu bezahlen.
  16. Rücktritt
    1. Das Vertragsverhältnis kann sowohl durch den AG als auch vom AN aus wichtigem Grunde unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vorzeitig beendet werden. Ein wichtiger Grund, der den AN zur Vertragsauflösung berechtigt, ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
      – fortgesetzten treuwidrigen Verhalten des AG;
      – Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung, insbesondere Koordinierungsverpflichtung, des AG trotz Nachfristsetzung;
      – Nichtzahlung einer Teilrechnung trotz Fälligkeit und entsprechender Mahnung;
    2. Im Fall eines nicht vom AN zu vertretenden Rücktritts sind alle vom AN bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und abzugelten. Hinsichtlich der entfallenden Auftragsteile hat der AG den vereinbarten Werklohn insoweit zu bezahlen, als er nicht beweisen kann, dass der AN sich durch den Entfall etwas erspart hat. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben jedenfalls vorbehalten.
    3. Die Erklärung des Rücktritts muss schriftlich erfolgen.
  17. Erfüllungsort
    1. Erfüllungsort ist der Sitz des AN.
  18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen.
    2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz des AN in 2851 Krumbach vereinbart.
    3. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der AG zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.
  19. Datenschutz
    1. Der AN verarbeitet personenbezogenen Daten ausschließlich unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Nähere Informationen zu den Datenverarbeitungen und zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung des AN.
  20. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform, auch wenn in einzelnen Bestimmungen nicht eigens auf dieses Erfordernis hingewiesen wird. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen dieses Schriftformerfordernisses.
    2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (i.S.d. KSchG) nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
    3. Allfällige Forderungen des AG können nicht gegen Ansprüche des AN aus diesem Vertrag aufgerechnet werden, außer wenn es sich um Gegenforderungen handelt, die bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt sind.
    4. Die Vertragspartner haben einander Adressänderungen unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Vertragspartner dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrags. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahekommende neue Bestimmung zu ersetzen.